VVWAL war aber im Fall des Beschuldigten nicht aussichtsreich. Nachdem er bereits beim Ausreisegespräch klar zum Ausdruck gebracht hatte, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen, und beispielsweise auch die verlangten Passbilder nicht beigebracht hatte, ist äusserst fraglich, ob der Beschuldigte bei einer solchen zwangsweisen Identitätsabklärung mitgewirkt hätte. Zudem war die irakische Botschaft ja gemäss der Email vom 2. Juli 2013 nicht mehr bereit, sich Personen aus dem KRG-Gebiet zuführen zu lassen.