13 tikel G1, Die Identifizierung und Papierbeschaffung, Kapitel 2.1.). Bei Personen aus dem KRG-Gebiet ist gemäss der erwähnten Email vom 2. Juli 2013 offenbar ein entsprechender Stempel der irakischen Botschaft notwendig. Eine Botschaftszuführung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 VVWAL war aber im Fall des Beschuldigten nicht aussichtsreich.