Dass trotz eingeleiteter Papierbeschaffung bis heute keine Reisedokumente vorliegen, ist dadurch zu erklären, dass der Beschuldigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Der Beschuldigte verfügt zwar über eine Identitätskarte und eine Nationalitätenbescheinigung. Auch bei Vorliegen von Originaldokumenten muss aber regelmässig überprüft werden, ob die Identitätsdokumente tatsächlich der Person zugehörig sind oder nicht (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Ar-