Es ist vielmehr erstellt, dass dem Beschuldigten eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland möglich gewesen wäre (vgl. auch nachstehend E. II.11.2.1 zur objektiven Möglichkeit der Rückkehr). Entsprechend hat das SEM bisher die Vollzugsunterstützung auch nicht eingestellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Dass trotz eingeleiteter Papierbeschaffung bis heute keine Reisedokumente vorliegen, ist dadurch zu erklären, dass der Beschuldigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.