Wie in der Email klar festgehalten wird, blieb hingegen die Praxis zur Beschaffung von Reisepapieren bei freiwilligen Rückkehrern unverändert: Personen aus dem KRG-Gebiet benötigten weiterhin einen Bestätigungsstempel der irakischen Botschaft, woraufhin ein EJPD-Laissez-Passer ausgestellt werden konnte. Soweit der Beschuldigte deshalb bestreitet, die reale Möglichkeit gehabt zu haben, sich bei der irakischen Botschaft Reisepapiere ausstellen zu lassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr erstellt, dass dem Beschuldigten eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland möglich gewesen wäre (vgl. auch nachstehend E. II.11.2.1 zur objektiven Möglichkeit der Rückkehr).