dieses umfasst auch die Provinz Suleymaniya, aus welcher der Beschuldigte stammt) bei freiwilliger Rückkehr regelmässig keine Reisepapiere erhielten. Auf eine objektive Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise lässt sich auch nicht aus der von der Verteidigung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten gereichten Email vom 2. Juli 2013 schliessen. In dieser Email teilt das BFM dem MIDI mit, die irakische Botschaft in Bern sehe sich nicht mehr in der Lage, die zentralen Befragungen für die überwiegend kurdischen weggewiesenen Gesuchsteller durchzuführen. Ausgenommen seien Botschaftszuführungen von weggewiesenen irakischen Staatsangehörigen aus dem Zentral- und Südirak.