Und auch das SEM kam in seinem abweisenden Wiedererwägungsentscheid vom 28. Februar 2016 zum Schluss, es liege keine technische Unmöglichkeit des Vollzugs vor (pag. 340). Wenngleich Wegweisungshindernisse im Asylverfahren vom Gesuchsteller zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Migrationsbehörden berücksichtigt hätten, wenn irakische Staatsangehörige aus dem Gebiet des Kurdistan Regional Government (KRG; dieses umfasst auch die Provinz Suleymaniya, aus welcher der Beschuldigte stammt) bei freiwilliger Rückkehr regelmässig keine Reisepapiere erhielten.