12 Damit übereinstimmend hielt der MIDI in seinem Schreiben vom 4. Mai 2015 fest, die irakische Vertretung würde dem Beschuldigten bei einer persönlichen Vorsprache ein Reisedokument ausstellen und der Kanton Bern sei bereit, ihm Rückkehrhilfe zu gewähren. Eine selbständige Ausreise sei folglich für den Beschuldigten jederzeit möglich (pag. 11). Und auch das SEM kam in seinem abweisenden Wiedererwägungsentscheid vom 28. Februar 2016 zum Schluss, es liege keine technische Unmöglichkeit des Vollzugs vor (pag.