83 Abs. 2 AuG bestünden und es dem Beschwerdeführer obliege, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (E. 6.4, pag. 238). Das Bundesverwaltungsgericht verneinte mithin eine sog. technische Unmöglichkeit aufgrund äusserer, ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mitwirkung verpflichteten weggewiesenen Person und der Behörden liegender Umstände (vgl. ZÜND, a.a.O. N. 6 zu Art. 83 AuG).