Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Rahmen seines Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 14. Dezember 2012 auch die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen. Es kam zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend möglich, da keine Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83 Abs. 2 AuG bestünden und es dem Beschwerdeführer obliege, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (E. 6.4, pag.