8 der Richtlinie erforderlichen Massnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung ergriffen worden sind. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Migrationsbehörden mit der Einleitung der Papierbeschaffung alle zumutbaren Massnahmen getroffen haben, um das Rückkehrverfahren zu Ende zu führen, bzw. ob dieses aufgrund der Nichtmitwirkung des Beschuldigten in diesem Stadium bereits als gescheitert gelten konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Rahmen seines Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 14. Dezember 2012 auch die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen.