AuG wurden nicht ergriffen. Eine Zusage für die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der irakischen Behörden lag knapp 2 Jahre nach Einleitung der Papierbeschaffung nicht vor und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch heute noch nicht über gültige Reisedokumente verfügt. Es ist zu prüfen, ob im konkreten Fall alle i.S.v. Art. 8 der Richtlinie erforderlichen Massnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung ergriffen worden sind.