Im Gegenteil machte der Beschuldigte beim Ausreisegespräch klar, nicht zur freiwilligen Rückkehr in den Irak bereit zu sein. Daraufhin wurde vom kantonalen Migrationsdienst bei den Bundesbehörden die Papierbeschaffung eingeleitet, wobei der Beschuldigte bzw. die Behörden bereits über eine Identitätskarte sowie eine Nationalitätenbescheinigung (beides im Original) verfügten. Der Beschuldigte wurde indessen behördlicherseits nie der irakischen Botschaft vorgeführt und auch ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen i.S. Art. 73 ff. AuG wurden nicht ergriffen.