Grundsätzliche Anwendbarkeit der Richtlinie in casu Der Beschuldigte unternahm von sich aus keine Anstrengungen, freiwillig aus der Schweiz auszureisen, obwohl er mit Ansetzung der Ausreisefrist – wie bereits im negativen Asylbescheid vom 16. September 2011 (pag. 157) – auf seine Mitwirkungspflichten und die Möglichkeit der Ergreifung von Zwangsmassnahmen im Falle fehlender Mitwirkung hingewiesen wurde. Im Gegenteil machte der Beschuldigte beim Ausreisegespräch klar, nicht zur freiwilligen Rückkehr in den Irak bereit zu sein.