11 Zwangsmassnahmen als gescheitert zu erachten. In seinem jüngsten, zur Publikation vorgesehenen Entscheid liess das Bundesgericht nun explizit offen, welche im AuG vorgesehenen Schritte unter die in Art. 8 der Richtlinie genannten erforderlichen Massnahmen («mesures nécessaires») fallen (Urteil 6B_274/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.1 in fine). Dagegen hielt das Bundesgericht im ebenfalls zur Publikation vorgesehen Urteil 6B_366/2016 vom 15. Mai 2017 ausdrücklich an seiner Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie fest.