Hingegen seien keine Zwangsmassnahmen ergriffen, sondern der Betroffenen die Möglichkeit gelassen worden, das Land selbst zu verlassen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, unter diesen Umständen könne nicht davon gesprochen werden, dass das Rückführungsverfahren erfolglos zu Ende geführt worden sei. Im zweiten zitierten Entscheid verlangte das Bundesgericht, dass die ausländische Person sich Administrativmassnahmen entzogen oder die Behörden getäuscht haben müsse. Dass sie im Strafverfahren angegeben habe, nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen, genüge nicht, um das Rückführungsverfahren bei Nichtergreifung von