Art. 73 bis 78 AuG ergriffen zu haben (Urteile 6B_1172/2014 vom 23. November 2015 E. 1.3 und 6B_106/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.5). Im ersten der beiden zitierten Entscheide hielt es fest, es sei zwar die Papierbeschaffung eingeleitet und die Drittstaatsangehörige zwei Botschaften vorgeführt worden (wobei die Identität der Drittstaatsangehörigen weder von der einen noch von der anderen Botschaft bestätigt worden war). Hingegen seien keine Zwangsmassnahmen ergriffen, sondern der Betroffenen die Möglichkeit gelassen worden, das Land selbst zu verlassen.