Lehre wurde aus diesem Urteil geschlossen, Durchsetzungshaft müsse nicht angeordnet werden (ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 115 AuG). In einem anderen Entscheid liess das Bundesgericht sogar genügen, dass das Migrationsamt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt worden war und der Drittstaatsangehörige wusste, dass er bei Nichtbefolgung der behördlich Anweisungen mit Zwangsmassnahmen rechnen musste (Urteil 6B_139/2014 vom 5. August 2014 E. 3., wobei das kantonale Migrationsamt in jenem Fall allerdings nur deshalb keine Zwangsmassnahmen ergriffen hatte, weil der Drittstaatsangehörige den Anschein erweckt hatte, er treffe die für seine Ausreise erforderlichen Vorbereitungen selbst).