Das Bundesgericht hat hingegen in der Vergangenheit u.a. entschieden, es genüge, wenn die kantonalen Migrationsbehörden der zuständigen Bundesbehörde die notwendigen Anträge zur Papierbeschaffung zustellten, die Ausschaffung jedoch blockiert sei, weil der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig zurückkehre und die Botschaft deswegen keine Reisepapiere ausstelle. Entgegen der dortigen Vorinstanz, welche offenbar verlangt hatte, dass die Betroffene zunächst in Ausschaffungshaft zu versetzen sei, kam das Bundesgericht in jenem Fall zum Schluss, die Migrationsbehörden hätten alle zur Ausschaffung notwendigen Schritte unternommen (Urteil 6B_617/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5). In der