10 verfahren als zu Ende geführt bzw. gescheitert oder aussichtslos gelten kann. Nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs C_329/11 vom 6. Dezember 2011 i.S. Achughbabian wurde in der Lehre die Auffassung vertreten, es sei den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, den illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen mit einer strafrechtlichen Inhaftierung zu ahnden, wenn gegen die betroffene Person noch keine Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 8 [Abs. 4] der Richtlinie verhängt worden seien und ihre Haft im Fall einer Inhaftnahme zur Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung [Art.