2014, N. 12 zu Art. 115 AuG) – kein eigentliches Strafverfolgungshindernis dar (E. 1.8.2.). Im Gegenteil steht die Richtlinie einem Schuldspruch als solchem nicht entgegen (E. 1.9., 2. und 4.). Ausgeschlossen ist lediglich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Und dies auch nur dann, wenn im verwaltungsrechtlichen Verfahren noch nicht alle für eine Abschiebung erforderlichen Massnahmen («mesures nécessaires pour procéder à l’éloignement») unternommen wurden (E. 1.9).