In seinem Herkunftsgebiet sei Blutrache ein Bestandteil des sozialen Wertesystems. Die geltend gemachte Todesangst sei real und werde durch zahlreiche Beweismittel oder zumindest Indizien untermauert, auf welche die Vorinstanz aber nicht weiter eingegangen sei. Ein weiterer Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgrund liege darin begründet, dass die Situation im Irak keinesfalls als sicher bezeichnet werde könne. Die allgemeine Lage in seinem Heimatland sei Grund genug, um den Beschuldigten in Angst zu versetzen und zu rechtfertigen, weshalb er die Schweiz nicht verlassen könne und wolle.