9 Der Beschuldigte habe mehrfach Todesangst vor einer Rückkehr in sein Heimatland und damit sinngemäss einen Rechtfertigungsgrund geltend gemacht. Er sei nach dem besagten Unfall nicht nur aus Angst vor den Strafverfolgungsbehörden geflüchtet, sondern insbesondere aus Angst vor der Lynchjustiz der Familienangehörigen des getöteten Hilfsarbeiters. In seinem Herkunftsgebiet sei Blutrache ein Bestandteil des sozialen Wertesystems.