Allein der Umstand, dass er vorbestraft sei, genüge nicht, um die Anwendbarkeit der Richtlinie auszuschliessen. Der Berufungsführer könne folglich nicht zu einer Haftstrafe verurteilt werden und es habe schon deshalb ein Freispruch zu erfolgen. 10.3 Selbst wenn man aber anderer Auffassung sein, die EU-Rückführungsrichtlinie für in casu nicht anwendbar erklären und den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG bejahen wollte, so müssten immer noch allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe geprüft werden.