Zudem widerspreche die bundesgerichtliche Praxis dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie, welcher statuiere, dass ein Ausschluss nur betreffend Drittstaatsangehörige beschlossen werden könne, welche aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Gegen den Beschuldigten sei aber kein Auslieferungsverfahren hängig und er sei auch nicht wegen einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig geworden. Allein der Umstand, dass er vorbestraft sei, genüge nicht, um die Anwendbarkeit der Richtlinie auszuschliessen.