10.2 Weiter stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die EU- Rückführungsrichtlinie sei uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Staat sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, die Zwangsmassnahmen nach Art. 73 bis 78 AuG auszuschöpfen, sofern diese möglich, verhältnismässig und sinnvoll seien. Diesbezüglich lasse sich festhalten, dass – wenn die Migrationsbehörden schon der Meinung seien, der Berufungsführer könne nach Vorsprache auf der irakischen Botschaft an seine Reisepapiere kommen – eine zwangsweise Vorführung vor den Botschaftsmitarbeitern möglich gewesen wäre.