Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten die rechtmässige Rückkehr nicht vereitelt. Die dem Migrationsdossier zu entnehmenden Begebenheiten würden auch in ihrer Gesamtheit nicht auf eine Vereitelungstätigkeit seinerseits schliessen lassen. Es seien vielmehr die Migrationsbehörden, welche ausser den Ausreisegesprächen nichts Zweckdienliches unternommen hätten. Zudem sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte die Schweiz tatsächlich freiwillig hätte verlassen können, wenn er aktiv an der Papierbeschaffung mitgewirkt hätte. So liege erstaunlicherweise auch heute noch kein Laissez-Passer vor.