10. Vorbringen des Beschuldigten 10.1 Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung/-begründung vorbringen, es sei bereits der objektive Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt. Strafbarkeit sei gemäss Bundesgericht dann gegeben, wenn die Ausreise nicht an äusseren Umständen, sondern daran scheitere, dass die betroffene Person nicht ausreisen wolle, sich ihrer Mitwirkung entziehe und so die rechtmässige Rückkehr in ihr Heimatland vereitle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten die rechtmässige Rückkehr nicht vereitelt.