9.3 Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Verfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Dezember 2012 bis 11. September 2013, bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 nicht an die Hand genommen habe, sei das hiesige Verfahren wegen des Grundsatzes „ne bis in idem“ einzustellen. In Bezug auf den restlichen angeklagten Zeitraum (12. September 2013 – 12. August 2014) sei der Beschuldigte hingegen des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu sprechen.