b AuG erfüllt. Der Beschuldigte verfüge über gültige irakische Ausweispapiere, welche es ihm ermöglicht hätten, bei den Behörden seines Landes vorzusprechen, um die nötigen Reisedokumente zu erhalten. Er habe jedoch mehrfach darauf hingewiesen, die Schweiz nicht freiwillig verlassen zu wollen. Er sei folglich wissentlich und willentlich hier geblieben und habe demnach mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch der subjektive Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts sei erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe lägen keine vor.