Auch sei der Beschuldigte bei einer Rückkehr in den Irak nicht einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Es müsse zu seinen Gunsten lediglich davon ausgegangen werden, dass ihn eine Strafe wegen fahrlässiger Tötung seines Arbeitskollegen [bei einem Motorradunfall, vgl. dazu nachstehend E. II.11.4.3] erwarte. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass dem Beschuldigten tatsächlich Blutrache drohe. Aufgrund seiner Aussagen sei vielmehr davon auszugehen, dass er die