Der Beschuldigte habe die Schweiz jederzeit freiwillig verlassen können. So hätte ihm die irakische Vertretung bei persönlicher Vorsprache Reisedokumente ausgestellt und der Kanton Bern sei bereit gewesen, ihm Rückkehrhilfe zu gewähren. Die Rückkehr in den Irak sei dem Beschuldigten auch objektiv zumutbar gewesen. In den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG. Auch sei der Beschuldigte bei einer Rückkehr in den Irak nicht einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt.