9.2 Zum Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) führte die Vorinstanz aus, das Nichtverlassen des Landes nach Ablauf des gesetzlichen Anwesenheitsrechts sei bei objektiver Unmöglichkeit der Ausreise strafrechtlich nicht vorwerfbar, weil das strafrechtliche Schuldprinzip die Freiheit voraussetze, anders handeln zu können. Eine derartige objektive Unmöglichkeit der Ausreise habe aber vorliegend nicht bestanden. Der Beschuldigte habe die Schweiz jederzeit freiwillig verlassen können.