Dass diese Drittstaatsangehörigen aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, werde vom Bundesgericht nicht vorausgesetzt. Nachdem der Beschuldigte wegen ausserhalb des Ausländerrechts verübten Straftaten verurteilt worden sei, finde die Richtlinie vorliegend ausnahmsweise keine Anwendung und stehe folglich einer allfälligen Verurteilung nicht entgegen.