Eine allfällige Strafe stehe der Rückführung und damit der Richtlinie somit grundsätzlich entgegen. Allerdings sei die Richtlinie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf Drittstaatsangehörige anwendbar, welche neben der Straftat des illegalen Aufenthalts noch weitere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts begangen hätten. Dass diese Drittstaatsangehörigen aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, werde vom Bundesgericht nicht vorausgesetzt.