Die Schweiz sei gemäss Richtlinie verpflichtet, die geeigneten Vorkehrungen für eine effektive Rückführung des Beschuldigten in die Wege zu leiten. Da bis anhin aber lediglich ein Ausreisegespräch mit dem Beschuldigten stattgefunden habe und die Papierbeschaffung eingeleitet worden sei, sei von behördlicher Seite nicht alles für eine Rückführung Zumutbare vorgekehrt worden. Eine allfällige Strafe stehe der Rückführung und damit der Richtlinie somit grundsätzlich entgegen.