9. Erwägungen der Vorinstanz 9.1 Die Vorinstanz erwog, nachdem es sich beim Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen handle, welcher sich nach dem negativen Asylbescheid illegal im Schengen-Staat Schweiz aufhalte, finde die EU-Rückführungsrichtlinie auf den vorliegenden Fall grundsätzlich Anwendung. Die Schweiz sei gemäss Richtlinie verpflichtet, die geeigneten Vorkehrungen für eine effektive Rückführung des Beschuldigten in die Wege zu leiten.