Bis am 4. Mai 2015 lag jedoch seitens der irakischen Behörden keine Zusage für die Ausstellung eines Reisedokuments vor. Eine zwangsweise Ausschaffung war aufgrund der fehlenden Papiere bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen (pag. 11 = 323). Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen i.S. von Art. 73 bis 78 AuG waren gegen den Beschuldigten bis dahin nicht ergriffen worden. Hingegen war der Beschuldigte per 1. September 2013 von der Sozialhilfe ausgeschlossen worden (pag. 272). Der Beschuldigte wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach straffällig.