5 Der Beschuldigte stellte am 5. September 2013 und am 12. Februar 2016 Gesuche um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids bzw. um vorläufige Aufnahme. Beide wurden abgewiesen (pag. 285 ff., 339 ff.). Trotz rechtskräftigem negativem Asylbescheid und angeordneter Wegweisung liess der Beschuldigte die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen und hielt sich bis zu seiner Festnahme am 12. August 2014 ununterbrochen in der Schweiz auf. Unbestrittenermassen unternahm der Beschuldigte von sich aus keine Anstrengungen, die Schweiz zu verlassen.