Ausgeschlossen sind namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten sowie ein Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Oberland PEN 13 295 und mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 13 6907 gewährten bedingten Vollzugs für die ausgesprochenen Strafen von 22 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 15 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 50.00. II. Materielles 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 18. Mai 2015 (pag. 17) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich vom 19. Dezember 2012 bis am 12. August 2014 illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben.