In diesem und allen anderen Punkten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, darf sie das angefochtene Urteil dabei allerdings nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen sind namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten sowie ein Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Oberland PEN 13 295 und mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 13 6907 gewährten bedingten