4 festsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Mitangefochten ist hingegen die Verlegung dieser Kosten, konkret die Verpflichtung des Beschuldigten zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung sowie die Nachzahlungspflicht gegenüber seiner Verteidigerin. In diesem und allen anderen Punkten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art.