Es kann insoweit die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt werden. Unangefochten blieb (seitens von Rechtsanwältin B.________ auf dem Beschwerdeweg) auch die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren. Darauf ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorar-