5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In der Berufungserklärung wird nicht explizit ausgeführt, ob der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aus seinen Anträgen lässt sich allerdings schliessen, dass die Teileinstellung des Verfahrens ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des Urteilsdispositivs) nicht angefochten wird. Es kann insoweit die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt werden.