4. Anträge Der Beschuldigte lässt Folgendes beantragen (pag. 443): «1. Der Berufungsführer/Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer/Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zu gewähren, in erster Instanz gemäss bereits in den Vorakten befindlicher Honorarnote und in zweiter Instanz gemäss am Ende des Verfahrens noch einzureichender Honorarnote»