ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. Februar 2017 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 492 f.). Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 22. Februar 2017 auf eine Ergänzung seiner Berufungserklärung/-begründung vom 24. Januar 2017 (pag. 495). Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt (pag. 497 f.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Leumundsbericht vom 11. März 2017 (pag. 499 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 13. März 2017 (pag. 505 f.) eingeholt.