3 Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Dezember 2016 (pag. 397 ff.). Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht eine bereits ausführlich begründete Berufungserklärung ein (pag. 442 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 30. Januar 2017 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 489). Mit Zustimmung des Beschuldigten (pag. 490) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. Februar 2017 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag.