2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien. Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, - dem Amt für Migration und Personenstand (MIP), - dem Staatssekretariat für Migration (SEM).»