in Anwendung des Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, sowie Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von neunzig Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland PEN 13 295 vom 14. November 2013. 2. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘400.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘946.30, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘346.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 2‘400.00).