wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, angeblich begangen vom 19. Dezember 2012 bis zum 11. September 2013, in F.________ wird wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen vom 12. September 2013 bis zum 12. August 2014, in F.________. III.